Fruchtsaftgetränke sind sehr beliebt, aber...
...das „Fruchtsaft“ im Namen kann man leicht falsch verstehen: Wo ein Fruchtsaft zu 100% aus Frucht bestehen muss, sind es beim Fruchtsaftgetränk weit weniger: Getränke aus Kernobst, Trauben oder Mischungen daraus müssen nur mindestens 30 % Fruchtsaft enthalten, Fruchtsaftgetränke aus Zitrusfrüchten oder Mischungen aus Zitrusfrüchten nur 6% und aus anderen Früchten oder Mischungen daraus lediglich 10%. Bei Fruchtsaftgetränken sind die Früchte zwar Hauptgeschmacksträger, aber neben Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Fruchtmark oder Mischungen daraus enthalten sie z.B. noch Trinkwasser, natürliche Fruchtaromen, Zucker und Genusssäuren. Deshalb müssen bei Fruchtsaftgetränken außer den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke gelegentlich auch noch andere Vorschriften für die Kennzeichnung beachten werden, wie z.B. die Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen. Daher gilt besonders hier: auf das Etikett achten, denn es gibt Aufschluss über die wirkliche Zusammensetzung des Produktes!